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VG Kassel, 15.12.2000 - 6 E 3648/97 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VG Kassel, 11.05.2017 - 6 L 821/17 Deshalb sind - nur - solche Ausbauarbeiten nicht beitragsfähig, die bereits wenige Jahre nach einem die Beitragspflicht auslösenden Um- und Ausbau einer Straße zur Korrektur von Planungsfehlern durchgeführt werden (VG Kassel, Urteil v. 15.12.2000 - 6 E 3648/97 -, juris, Rn. 28).
Ohnehin stehen den soeben bezifferten, nicht beitragsfähigen Kosten Ersparnisse der Antragsgegnerin gegenüber, die sie bei richtiger Handhabung der Abrechnung der Straßenbaumaßnahme im Rahmen des beitragsfähigen Aufwandes nicht hätte in Abzug bringen dürfen (vgl. zu dieser Methode VG Kassel, Urteil v. 15.12.2000 - 6 E 3648/97 -, juris, Rn. 33, wobei es in diesem Verfahren - insoweit umgekehrt - um Aufwendungen ging, die in den beitragsfähigen Aufwand hätten eingestellt werden müssen).
Greift eine Gemeinde bei der Durchführung von Umund Ausbaumaßnahmen auf derartige technische Richtlinien zurück, ist die Wahl eines anderen, stärkeren Straßenaufbaus, als in den Richtlinien vorgesehen, im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Um- und Ausbaukosten nur dann abrechenbar, wenn die Gemeinde gute Gründe für ihre Entscheidung ins Feld führen kann, also der gewählte stärkere Straßenaufbau im Einzelfall zur Bewältigung des auf der Straße stattfindenden Verkehrs erforderlich ist, insbesondere ein schwächerer Aufbau den Anforderungen an die Straße für die auf ihr stattfindenden Verkehrsabläufe im Hinblick auf die vorgegebene Verkehrsbedeutung nach der von der Gemeinde gewählten Verkehrskonzeption nicht genügt (VG Kassel, Urteil v. 15.12.2000 - 6 E 3648/97 -, juris, Rn. 29).